Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführ · Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung
§ 16 Soziale Sicherheit (Serbien) – DurchführKostenerstattung
Artikel 16
Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden nach Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens die Art und Weise, die Fristen und die Modalitäten der Kostenerstattung für Sachleistungen vereinbaren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-12-10