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Eignungsprüfungsverordnung – Inneres · Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

§ 3 Eignungsprüfungsverordnung – InneresArten der Tests

2. Abschnitt Allgemeines und Aufnahmeverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Als objektive Tests zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kommen in Betracht:

1. psychologische Eignungsdiagnostik (§ 10 ff),

2. ärztliche Untersuchung und klinisch-psychiatrische Testverfahren (§ 14 f) oder

3. Kombinationen der angeführten Untersuchungen, Diagnostik oder Tests.

(2) Die Aufnahme in den Exekutivdienst setzt jedenfalls die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Tests sowie eine positive Beurteilung im Zuge des Aufnahmegesprächs gemäß § 18 voraus.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-06-01