MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 13 MLPV 2012Militär-Flugbücher
1. Abschnitt Militärpiloten
Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.