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MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

§ 2 MLPV 2012Arten

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht

1. der Militärpilotenausweis,

2. der Militär-Flugschülerausweis,

3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,

4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,

5. der Militär-Bordtechnikerausweis,

6. der Militär-Ladetechnikerausweis,

7. der Militär-Luftaufklärerausweis und

8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.

(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht

1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,

2. der Militär-Flugleitungsausweis,

3. der Militär-Radarleitausweis,

4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und

5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.