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MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

§ 23 MLPV 2012Befähigungen für Militär-Bordtechniker

5. Abschnitt Militär-Bordtechniker

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

1. die Typenerweiterung,

2. die Funktionserweiterung und

3. die Lehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.