MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 23 MLPV 2012Befähigungen für Militär-Bordtechniker
5. Abschnitt Militär-Bordtechniker
(1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1. die Typenerweiterung,
2. die Funktionserweiterung und
3. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.