MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 26 MLPV 2012Befähigungen für Militär-Ladetechniker
6. Abschnitt Militär-Ladetechniker
(1) Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1. die Typenerweiterung und
2. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.