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MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

§ 31 MLPV 2012Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal

8. Abschnitt Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.

(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.

(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.