MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 31 MLPV 2012Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
8. Abschnitt Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal
(1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.