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MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

§ 54 MLPV 2012Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal

5. Abschnitt Militär-Flugmeteorologiepersonal

In KraftAmtlicher Text

(1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

1. die Grundbefähigung mit den Bereichen

a) Militär-Meteorologe,

b) Militär-Wetterberater,

c) Militär-Wetterberatungsassistent und

d) Militär-Wetterbeobachter

sowie

2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.