MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 54 MLPV 2012Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
5. Abschnitt Militär-Flugmeteorologiepersonal
(1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
1. die Grundbefähigung mit den Bereichen
a) Militär-Meteorologe,
b) Militär-Wetterberater,
c) Militär-Wetterberatungsassistent und
d) Militär-Wetterbeobachter
sowie
2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.