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TÄKamWO · Tierärztekammer-Wahlordnung

§ 14 TÄKamWOBeschlussfassung in der Wahlkommission

2. Abschnitt Wahlkommission

In KraftAmtlicher Text

Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.