TÄKamWO · Tierärztekammer-Wahlordnung
§ 20 TÄKamWOFestlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten
3. Abschnitt Ausschreibung der Wahl
Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen.