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HLBV 2013 · Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

§ 1 HLBV 2013Anwendungsbereich

1. Hauptstück Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung regelt

1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und

3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.