HLBV 2013 · Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
§ 13 HLBV 2013Prüfungsfahrzeuge
3. Abschnitt Praktische Fahrprüfung
Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.