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HLBV 2013 · Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

§ 5 HLBV 2013Umfang und Inhalt

2. Hauptstück Kraftfahrausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und

2. eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.

(2) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über

1. die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,

2. das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und

3. den Heereskraftfahrdienst.

(3) In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:

1. das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,

2. das Fahren im Gelände,

3. die Übungen im verkehrsfreien Raum und

4. die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-08-15