OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 13 OTPGRückverfolgbarkeit
5. Abschnitt Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen
Alle an der Transplantationskette Beteiligten haben sicherzustellen, dass jede Bereitstellung und jede Transplantation eines Organs lückenlos nachvollziehbar ist.