Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

OTPG · Organtransplantationsgesetz

§ 16 OTPGAutomationsunterstützter Datenverkehr

5. Abschnitt Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen

In KraftAmtlicher Text

Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an

1. die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,

2. die Europäische Kommission,

3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

4. die Stiftung Eurotransplant International.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-12