OTPG · Organtransplantationsgesetz
§ 16 OTPGAutomationsunterstützter Datenverkehr
5. Abschnitt Rückverfolgbarkeit, Organvigilanz, Berichtswesen
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an
1. die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister,
2. die Europäische Kommission,
3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
4. die Stiftung Eurotransplant International.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12