Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012

§ 15 TVG 2012Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

2. Abschnitt Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

In KraftAmtlicher Text

(1) Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.