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TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012

§ 17 TVG 2012Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

1. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder

2. geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder

3. Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.

(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.