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TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012

§ 20 TVG 2012Tierärztliche Betreuung

3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

In KraftAmtlicher Text

(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder

2. falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-07-25