TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 34 TVG 2012Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
5. Abschnitt Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen.
(2) Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben.