TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 36 TVG 2012Kommissionen
6. Abschnitt Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
(1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 .
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 , sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01