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TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012

§ 40 TVG 2012Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist.