WFA-GWV · WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung
§ 1 WFA-GWVGegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen Aspekte wirtschaftspolitischer Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
Verweist auf
- WFA-GWV Art. 17
- WFA-GWV Art. 58