WFA-EU-MV · WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung
§ 2 WFA-EU-MVZiel
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt erarbeitet und vertreten werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-04-01