Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
§ 0 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
StF: BGBl. II Nr. 482/2012
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 , wird verordnet:
Verweist auf
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 5
- Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren Art. 59