Rücklagen-Richtlinien · Rücklagen-Richtlinien
§ 0 Rücklagen-Richtlinien
Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)
StF: BGBl. II Nr. 510/2012
Gemäß § 56 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012 , können Rücklagen, soweit sie nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten herangezogen werden müssen, weitgehend ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck verwendet werden. Auf Grund von § 56 Abs. 4 BHG 2013 ergehen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen folgende Richtlinien:
Verweist auf
- Rücklagen-Richtlinien Art. 56