FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 10 FoPV
2. Abschnitt Gutachten
Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).
Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges III , Teil B, zu erfolgen.