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FoPV · Forschungsprämienverordnung

§ 2 FoPV

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt ( Anhang I , Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt ( Anhang I , Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.

(2) Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-04-02