FoPV · Forschungsprämienverordnung
§ 2 FoPV
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt ( Anhang I , Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt ( Anhang I , Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.
(2) Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-04-02