Soziale Sicherheit (Moldau) · Soziale Sicherheit (Moldau)
§ 24 Soziale Sicherheit (Moldau)
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.