Soziale Sicherheit (Moldau) · Soziale Sicherheit (Moldau)
§ 3 Soziale Sicherheit (Moldau)
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
1. für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
2. für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.