WFA-UV · WFA-Umwelt-Verordnung
§ 1 WFA-UVGegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.
(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Umwelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01
Verweist auf
- WFA-UV Art. 17
- WFA-UV Art. 58