§ 17 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamAnwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates
Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948
In allen Fällen, die durch die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.