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Geschäftsordnung des ständigen gemeinsam · Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948

§ 17 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamAnwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates

Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, Finanz-Verfassungsgesetz 1948

In KraftAmtlicher Text

In allen Fällen, die durch die vorstehende Geschäftsordnung nicht geregelt sind, sind die für die Ausschüsse des Nationalrates geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.