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Leihe von Gegenständen ihres beweglichen · Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

§ 0 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die Zusammenarbeit betreffend die Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates

StF: BGBl. III Nr. 180/2012 (NR: GP XXIV RV 1911 AB 1942 S. 173. BR: AB 8809 S. 814. )

Die Republik Österreich und die Republik Albanien, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,

im Bewusstsein der historischen Verbindungen zwischen Österreich und Albanien und der Bedeutung, Gegenstände des beweglichen staatlichen Kulturerbes auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates auszustellen;

in der Absicht die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur zwischen Österreich und Albanien weiter zu stärken;

im Hinblick auf das am 31. Oktober 2005 unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft 1 ;

im Hinblick auf die Regeln des Völkergewohnheitsrechts betreffend die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit kodifizierte Immunität von Kulturerbe und von wissenschaftlich, kulturell oder historisch bedeutsamen Gegenständen;

sind wie folgt übereingekommen:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2006 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 160/2012 .

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. November bzw. 15. November 2012 abgegeben; das Abkommen ist somit gemäß derselben Bestimmung am 16. November 2012 in Kraft getreten.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.