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Leihe von Gegenständen ihres beweglichen · Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

§ 4 Leihe von Gegenständen ihres beweglichen

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien bestimmen folgende innerstaatliche Institutionen für die Umsetzung dieses Abkommens und alle gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge:

a) Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (sowie das Kunsthistorische Museum)

b) Für die Republik Albanien: Nationales Historisches Museum in Tirana