Vorhabensverordnung · Vorhabensverordnung
§ 10 VorhabensverordnungRichtlinien
5. Abschnitt
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.
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5. Abschnitt
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen.