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Vorhabensverordnung · Vorhabensverordnung

§ 6 VorhabensverordnungVorbelastungen

2. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.