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Vorhabensverordnung · Vorhabensverordnung

§ 8 VorhabensverordnungMaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013

3. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe haben vor Erlassung solcher Vorschriften das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über das Regelungsvorhaben herzustellen. § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 1 sowie Abs. 6 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.