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BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

§ 24 BVwGGTätigkeitsbericht

5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesverwaltungsgericht hat für jedes Geschäftsverteilungsjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-14