BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 BVwGGVerweisungen
2. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-09