BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 29 BVwGGVollziehung
2. Hauptstück Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.
BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
2. Hauptstück Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.