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KraSchG · Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

§ 4 KraSchGÜbertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

In KraftAmtlicher Text

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen.