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RL-KG · Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

§ 14 RL-KGSprachliche Gleichbehandlung

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.