RL-KG · Rechnungslegungs-Kontrollgesetz
§ 18 RL-KGVollziehung
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.