§ 4 Abschluss von Versicherungsverträgen durVersicherung von Kraftfahrzeugen des Bundes
2. Abschnitt Sonderregelungen
(1) Für Kraftfahrzeuge des Bundes ist gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 1967/267 idF BGBl. I Nr. 50/2012 , im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(2) Beim Abschluss von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen können, sofern dies für den Bund voraussichtlich die wirtschaftlichere Vorgangsweise darstellt, Tarife vereinbart werden, die das Bonus-Malus-System beinhalten.
(3) Voll- und Teilkasko- sowie Insassenunfallversicherungen für Kraftfahrzeuge des Bundes dürfen nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 abgeschlossen werden.
Verweist auf
- Abschluss von Versicherungsverträgen dur § 2
- Abschluss von Versicherungsverträgen dur Art. 59