PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 1 PStG 2013Personenstand und Personenstandsfall
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.