PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 14 PStG 2013Ermittlung der Ehefähigkeit
2. Abschnitt Eheschließung
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.