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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 21 PStG 2013Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

3. Abschnitt Eingetragene Partnerschaft

In KraftAmtlicher Text

Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.