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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 33 PStG 2013Todeserklärung

4. Abschnitt Todesfall und Todeserklärungen

In KraftAmtlicher Text

Das ordentliche Gericht hat jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung der Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01