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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 4 PStG 2013Rechtszug

2. Abschnitt Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

In KraftAmtlicher Text

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01