PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013
§ 43 PStG 2013Allgemeines
2. Abschnitt Personenstandsregister
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25