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PStG 2013 · Personenstandsgesetz 2013

§ 49 PStG 2013Übermittlungen an ordentliche Gerichte

1. Abschnitt Verarbeitung der personenbezogenen Daten des ZPR

In KraftAmtlicher Text

Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25